Booster-Impfung ersetzt Testpflicht
Für den Schwimmbetrieb gilt, dass die neben der Immunisierung geforderte zusätzliche Testpflicht (2G+) wegfällt, wenn die Person über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) verfügt oder innerhalb der vorhergegangenen drei Monate TROTZ Immunisierung eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde.
Über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat. Es gibt keine Wirkzeitfrist. (2 Abs. 9 CoronaSchVO)
Eine Orientierungshilfe findet ihr wenn ihr auf WEITERLESEN klickt.