Neue Fassung der Coronaschutzverordnung ab dem 01.09.2020
Die 30 Personen beziehen aktive Spieler*innen und eingewechselte Ersatzspieler*innen mit ein, also alle, die in den gezielten Kontaktsport gehen. Nicht einzubeziehen sind alle Personen, die – wie beim normalen Sport – die 1,5 m Abstand einhalten, also Trainer*innen und nicht eingewechselte Ersatzspieler*innen und Schiedsrichter*innen, selbst wenn bei dem/der Schiedsrichter*in ein minimales Kontaktrisiko besteht, das bei Sportgruppen wie z. B. beim Joggen etc. auch besteht. Die nicht in die 30-er Gruppe zu zählenden Personen müssen aber die 1,5 m Abstand einhalten.